Information über Krätze
in Gemeinschaftseinrichtungen
Liebe Eltern,
wir möchten Sie mit diesem Brief darüber informieren, was bei Krätze in Gemeinschafts-einrichtungen zu beachten ist.
Gemeinschaftseinrichtungen sind Orte, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jungendliche betreut werden, insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen wie Heime oder Ferienlager. Bedingt durch enge Kontakte ist hier die Gefahr, Krankheitserreger zu übertragen, besonders hoch.
Krätzemilben werden durch enge Kontakte von Mensch zu Mensch, besonders bei Bettwärme,
übertragen. Selten sind Übertragungswege durch infizierte Wäsche, Kleidung, Decken und
Haustiere.
Wird Krätze diagnostiziert, sollten neben der ärztlichen Behandlung und den Hinweisen des
Beipackzettels des Medikamentes folgende hygienische Maßnahmen beachtet werden:
Die Körper- und Unterkleidung sowie Bettwäsche und eventuell Bettdecken sollten alle
12 – 24 Stunden gewechselt, Handtücher zweimal täglich ausgetauscht werden. Für die
Oberbekleidung (ohne Hautkontakt) ist nur in Ausnahmefällen ein 7-tägiges Durchlüften oder eine chemische Reinigung notwendig.
Für Bettwäsche, Unterbekleidung und Handtücher reicht das Waschen bei 60° C aus. Auch wenn Textilien 14 Tage unbenutzt in geschlossenen Plastiksäcken aufbewahrt werden, verhungern die Milben und sterben. Möbel, wie Betten, Sessel und Teppiche, sollten mit einem starken Staubsauger mehrfach abgesaugt werden.
Plüschtiere und Schuhe können durch Einfrieren schnell milbenfrei gemacht werden.
Chemische Mittel sind in der Regel nicht erforderlich, Desinfektion unwirksam.
Kontaktpersonen:
Eine wirksame Prophylaxe ist nicht bekannt. Alle Familienmitglieder und anderen engen Kontaktpersonen sollten sich ärztlich untersuchen lassen, eine Mitbehandlung enger Kontaktpersonen wird dringend empfohlen.
Wiederzulassung: nach ärztlichem Urteil, ein schriftliches Attest ist erforderlich.
Diese Erkrankung ist nach § 34 Infektionsschutzgesetz meldepflichtig – deshalb sind die Eltern der betroffenen Kinder verpflichtet, der Gemeinschaftseinrichtung jeden Erkrankungsfall zu melden.
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