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Letzte Aktualisierung

13.12.2013

Hepatitis A (infektiöse Gelbsucht)

Informationen über Hepatitis A (infektiöse Gelbsucht)

Liebe Eltern,

wir möchten Sie mit diesem Brief darüber informieren, was bei Hepatitis A in Gemeinschafts-einrichtungen zu beachten ist.

Gemeinschaftseinrichtungen sind Orte, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jungendliche betreut werden, insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen wie Heime oder Ferienlager. Bedingt durch enge Kontakte und teilweise unzureichender Hygiene der Kleinkinder ist hier die Gefahr, Krankheitserreger zu übertragen, besonders hoch.

Hepatitis A, auch Gelbsucht genannt, ist eine Leberentzündung und wird durch die Ansteckung mit dem Hepatitis- A-Virus (HAV) hervorgerufen.

Die Krankheitserreger werden über den Mund aufgenommen und vom Erkrankten mit dem Stuhlgang ausgeschieden.

Die Ansteckung erfolgt über

1. erregerhaltige Speisen und Getränke, vor allem bei Verzehr von nicht oder zu kurz erhitzten Speisen – insbesondere von Meeresfrüchten oder mit Fäkalien gedüngtem Gemüse, Obst oder Salat – Leitungswasser, Badewasser und Eiswürfel, sowie

2. vom Erkrankten berührte Gegenstände oder den direkten Kontakt über nicht desinfizierte Hände des Erkrankten.

Ein Großteil der Erkrankungen wird auf Reisen in warme Länder (Mittelmeerländer, Tropen und Subtropen) erworben, in denen der Hygienestandard niedrig ist und die Erkrankung deshalb häufiger vorkommt.

Krankheitsverlauf:

Nach Ansteckung dauert es 2-7 Wochen, bis die Erkrankung ausbricht. Bereits zwei Wochen, bevor die ersten Krankheitszeichen auftreten, ist jeder Erkrankte ansteckend. Die Ansteckung endet ein bis zwei Wochen nach Erkrankungsbeginn.

Die Krankheit zeigt zunächst meist folgende Symptome: Übelkeit, Bauchschmerzen, Fieber, später Erbrechen und Durchfall, Dunkelfärbung von Urin, Hellfärbung von Stuhl sowie Gelbfärbung der Augen (Augenweiß) und evtl. der Haut, Juckreiz.

Kinder können unerkannt erkranken und dennoch andere Personen anstecken.

Erwachsene erkranken in der Regel schwerer. Je nach Alter und Vorerkrankung kommen (wenige) Todesfälle vor. Der Nachweis einer Infektion ist über die Untersuchung von Stuhl oder Blut möglich.

Die Krankheit heilt stets vollständig aus und hinterlässt lebenslange Immunität.

Um eine Weiterverbreitung zu verhindern, sind folgende Maßnahmen sinnvoll:

1. Impfung:

Enge Kontaktpersonen (Geschwister, Eltern, Betreuungspersonen, Freunde und Spielkameraden) sollten sich umgehend von ihrem Arzt untersuchen lassen, den Impfausweis mitbringen und sich bei fehlender Immunität impfen lassen. Erfolgt die Impfung der Kontaktperson bis zu zehn Tage nach dem Auftreten erster Krankheitszeichen beim Erkrankten, kann eine Weitergabe der Infektion meist vermieden werden. Die Kosten dieser „Riegelungsimpfung“ gegen Hepatitis A werden von den Krankenkassen übernommen.

Es gibt aktive und passive (Immunglobulin) Impfstoffe. Bevorzugt wird heutzutage der aktive Impfstoff, weil er besonders gut verträglich ist und langfristig schützt. Er kann gleichzeitig mit anderen Impfungen geimpft werden und ist auch in Kombinationspräparaten (mit Hepatitis B oder Typhus) erhältlich.

2. Hygiene: Wichtig ist außerdem, dass sich die Erkrankten und die Kontaktpersonen

nach jedem Toilettenbesuch und vor der Zubereitung von Mahlzeiten die Hände gründlich waschen, mit Einmalhandtüchern abtrocknen und anschließend desinfizieren. Die Toilette (Toilettensitz) und alle beim Toilettengang berührten Armaturen sind zu desinfizieren.

Die Hände- und Flächendesinfektionsmittel müssen gegen Viren wirksam sein.

Unterwäsche, Handtücher und Bettwäsche sollten bei 90°C gewaschen werden.

Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) für Betreuer, Kinder und Jugendliche in Gemeinschaftseinrichtungen sowie für Personen, die in Lebensmittelbereichen arbeiten:

Für Erkrankte und deren enge Kontaktpersonen (Personen des gleichen Haushaltes, engste Spielkameraden oder Kindergartenkinder der gleichen Gruppe) gilt in Gemeinschaftseinrichtungen ein Besuchs- oder Tätigkeitsverbot (§34 Abs.3 IfSG). Enge Kontaktpersonen, z.B. Eltern, die in Lebensmittelbereichen arbeiten, dürfen nach § 42 IfSG Küchen nicht betreten, Lebensmittel herstellen oder verkaufen, bis eine Ansteckung bei ihnen ausgeschlossen ist.

Alle Meldungen gehen an das zuständige Gesundheitsamt, das die erforderlichen Maßnahmen einleitet. Die Dauer des Ausschlusses oben genannter Personen wird vom zuständigen Gesundheitsamt festgelegt. Personen, die eine Riegelungsimpfung erhalten haben, können die Gemeinschaftseinrichtungen oder Küche nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt wieder betreten.

Personen, die zuvor ausreichend geimpft wurden oder die Erkrankung selbst durchgemacht haben (Nachweise erforderlich!), können ohne Bedenken die Gemeinschaftseinrichtungen weiterhin besuchen bzw. in der Küche weiter arbeiten.

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Neuigkeiten:

Wir wünschen

frohe Weihnachten

und einen guten Rutsch

ins Jahr 2014

Termine:

Weihnachtsferien 

vom 23.12.2013 bis 07.01.2014


Die Einrichtung schließt

am 20.12.2013 um 13:00 Uhr